Zwölftes Buch des Sozialgesetzbuches: Sozialhilfe
Mit Gesetz vom 20. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3023) wurden das Bundessozialhilfegesetz aufgehoben und das Sozialhilferecht in das Sozialgesetzbuch als Zwölftes Buch eingegliedert. Die Änderungen sind im Wesentlichen am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Das reformierte Sozialhilferecht verfolgt im Wesentlichen die Zielsetzung, die Eigenverantwortung des Menschen zu stärken, insbesondere durch Umsetzung des Grundsatzes „Fördern und Fordern“ sowie den Grundsatz „ambulant vor stationär“ zu verstärken.