Finanzierung der Sozialhilfeausgaben

Der allgemeine Grundsatz der Identität von Sach- und Finanzverantwortung gilt auch grundsätzlich im Sozialhilfebereich; er ist jedoch im Verhältnis zwischen dem Land und den kreisfreien Städten und Landkreisen insofern durchbrochen, als die kreisfreien Städte und Landkreise 50 v. H. der Aufwendungen des Landes zu tragen haben (§ 6 Abs. 1 AGSGB XII). Im Verhältnis der Landkreise zu den kreisangehörigen Gemeinden besteht ebenfalls eine Kostenbeteiligung. Diese ist auf 25 v. H. begrenzt und beschränkt sich für die Sozialhilfe auf den Aufwand für die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 7 AGSGB XII). Zur Erstattung ist die Verbandsgemeinde oder verbandsfreie Gemeinde verpflichtet, in deren Gebiet der Leistungsberechtigte den gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 7 Abs. 2 SGB XII).