Zuständigkeit und Ausgleichszahlungen des Bundes

Die Grundsicherungsträger erhalten vom Bund eine Ausgleichszahlung (§ 46 a SGB XII). Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach dem AGSGB XII. § 8 AGSGB XII bestimmt, dass das zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die ihm zugewiesenen Bundesmittel an die Träger der Grundsicherung weiterleitet.

Am 1. Januar 2013 ist das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Kraft getreten. Mit dieser gesetzlichen Regelung verpflichtet sich der Bund zur Übernahme von 75 % (im Jahr 2013) bzw. 100 % (ab 2014) der Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Da der Bund damit seit dem Jahr 2013 einen mindestens hälftigen Anteil an den Ausgaben erstattet, ist nach Art. 104 a Abs. 3 Satz 2 GG Bundesauftragsverwaltung nach Art. 85 GG eingetreten.

Als Folge der Bundesauftragsverwaltung hat der Bundesgesetzgeber in § 46 b Abs. 1 SGB XII festgelegt, dass die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel (Viertes Kapitel SGB XII) zuständigen Träger nach Landesrecht bestimmt werden. Darüber hinaus sind die §§ 3, 6 und 7 sowie das Zwölfte Kapitel SGB XII für die Leistungsgewährung nach dem Vierten Kapitel nicht anzuwenden (§ 46 b Abs. 2 SGB XII). Der Bund gibt die Verantwortung für die Regelung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Träger ausschließlich in die Hände der Länder.

Bemerkenswert ist schließlich, dass mit Art. 1 Nr. 10 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 09. Dezember 2004 der Gesetzgeber u. a. für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch), in Angelegenheiten der Sozialhilfe (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch) und auch in solchen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) den Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet hat. Die verfahrensrechtlichen Regelungen ergeben sich somit aus dem Sozialgerichtsgesetz und dem hierzu ergangenen Landesausführungsgesetz.

Autor: Burkhard Müller Drucken voriges Kapitel