Leistungen nach den Kapiteln Fünf bis Neun des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 47 SGB XII)

Zu Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden die medizinischen Vorsorgeleistungen und Untersuchungen erbracht. Andere Leistungen werden nur erbracht, wenn ohne diese nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht.

Hilfe bei Krankheit (§ 48 SGB XII)

Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend den Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden erbracht, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.

Hilfe zur Familienplanung (§ 49 SGB XII)

Zur Familienplanung werden die ärztliche Beratung, die erforderliche Untersuchung und die Verordnung zu empfängnisregelnden Mitteln geleistet. Die Kosten für empfängnisverhütende Mittel werden übernommen, wenn diese ärztlich verordnet worden sind.

Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 50 SGB XII)

Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, die Pflege in einer stationären Einrichtung und häusliche Pflegeleistungen nach § 65 Abs. 1 SGB XII geleistet.

Hilfe bei Sterilisation (§ 51 SGB XII)

Bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation werden die ärztliche Untersuchung, Beratung und Begutachtung, die ärztliche Behandlung und die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie die Krankenhauspflege geleistet.

Die vorgenannten Hilfen nach den §§ 47 bis 51 entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit Krankenkassen in ihrer Satzung Umfang und Inhalt der Leistungen bestimmen können, entscheidet der Träger der Sozialhilfe über Inhalt und Umfang der Hilfen nach pflichtgemäßem Ermessen. Leistungsberechtigte haben die freie Wahl unter den Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie den Krankenhäusern entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 52 Abs. 2 SGB XII). Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte haben für ihre Leistungen Anspruch auf die Vergütung, welche die Ortskrankenkasse, in deren Bereich die Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder die Zahnärztinnen und Zahnärzte niedergelassen sind, für ihre Mitglieder zahlt (§ 52 Abs. 3 SGB XII).

Rechtslage bis 31. Dezember 2019

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§ 53 SGB XII)

Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt, oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, haben einen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind in § 54 SGB XII detailliert beschrieben. Neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX sind dies insbesondere

  1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu;
  2. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule,
  3. Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
  4. Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten,
  5. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben.

Rechtslage ab 1. Januar 2020

Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) wird die Eingliederungshilfe aus dem bisherigen Fürsorgesystem der Sozialhilfe herausgelöst und als modernes, personenzentriertes Leistungsrecht in den neuen Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch überführt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe orientieren sich künftig noch stärker am persönlichen Bedarf des Menschen mit Behinderung und werden entsprechend bundeseinheitlicher Vorgaben personenbezogen ermittelt. Durch die Trennung der existenzsichernden Leistungen von den Fachleistungen ist eine stärkere Fokussierung auf die Eingliederungshilfe gewährleistet. Das Bundesteilhabegesetz orientiert sich an den Vorgaben des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen – Behindertenrechtskonvention –, die seit dem 26. Mai 2009 geltendes Bundesrecht ist. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist nach der allgemeinen Vorschrift in § 90 SGB IX, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und Lebensführung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich annehmen zu können.

Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist es, eine Beeinträchtigung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leistungsberechtigten so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 90 Abs. 2 SGB IX).

Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern (§ 90 Abs. 3 SGB IX). Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigen eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen (§ 90 Abs. 4 SGB IX).

Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtige Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 90 Abs. 5 SGB IX).
Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (Nachrang der Eingliederungshilfe; § 91 SGB IX).
Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

  1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
  4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§ 102 SGB IX).

Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmen sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln; dabei ist auch die Wohnform zu würdigen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden solange geleistet, wie die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplans erreichbar sind (§ 104 Abs. 1 SGB IX).

Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich nach den Gestaltungen der Leistungen richten, ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind (§ 104 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Leistungen der Eingliederungshilfe sollen auf Wunsch der Leistungsberechtigten von einem Leistungsanbieter erbracht werden, der die Betreuung durch Geistliche ihres Bekenntnisses ermöglicht (§ 104 Abs. 4 SGB IX). Leistungen der Eingliederungshilfe für Leistungsberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können auch im Ausland erbracht werden, wenn die im Interesse der Aufgaben der Eingliederungshilfe geboten ist, die Dauer der Leistungen durch den Auslandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehraufwendungen entstehen (§ 104 Abs. 5 SGB IX).

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden als Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht (§ 105 Abs. 1 SGB IX). Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung und Unterstützung in Angelegenheiten der Leistungen der Eingliederungshilfe sowie in sonstigen sozialen Angelegenheiten (§ 105 Abs. 2 SGB IX).

Leistungen zur sozialen Teilhabe können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten auch in Form einer pauschalen Geldleistung erbracht werden (§ 105 Abs. 3 SGB IX).

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt (§ 105 Abs. 4 SGB IX).

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden grundsätzlich auf Antrag erbracht (§ 105 Abs. 1 SGB IX). Einer Änderung des Antrags bedarf es nicht für Leistungen, deren Bedarf im Gesamtplanverfahren ermittelt worden ist (§ 108 Abs. 2 SGB IX).
Behinderte Menschen erhalten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Diese entsprechen den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Sie umfassen insbesondere

  1. Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln,
  2. Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder,
  3. Arznei- und Verbandsmittel,
  4. Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,
  5. Psychotherapie als ärztliche psychotherapeutische Behandlung,
  6. Hilfsmittel sowie
  7. Belastungserprobung und Arbeitstherapie (§ 109 SGB IX in Verbindung mit § 42 SGB IX).

Bestandteil der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die Eingliederungsziele zu erreichen. Solche Leistungen sind insbesondere

  1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
  2. Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotenzialen,
  3. die Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen, wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen,
  4. die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,
  5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, u. a. durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,
  6. das Training lebenspraktischer Fähigkeiten sowie
  7. die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation (§ 109 SGB IX in Verbindung mit § 42 Abs. 3 SGB IX).

Leistungen zur Beschäftigung umfassen

  1. Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen,
  2. Leistungen bei anderen Leistungsanbietern,
  3. Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern (§ 111 Abs. 1 SGB IX).

Leistungen zur Beschäftigung umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Aufnahme und Fortsetzung der Beschäftigung erforderlich sind (§ 111 Abs. 2 SGB IX).

Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen

  1. Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt.
  2. Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf § 112 SGB IX).

Leistungen zur sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtige Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hierzu gehört. Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen.

Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere

  1. Leistungen für Wohnraum,
  2. Assistenzleistungen,
  3. heilpädagogische Leistungen,
  4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
  5. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
  6. Leistungen zur Förderung der Verständigung,
  7. Leistungen zur Mobilität,
  8. Hilfsmittel,
  9. Besuchsbeihilfen (§ 113 SGB IX).

Leistungen zur Mobilität und pauschale Geldleistungen runden das Leistungsspektrum der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ab. Die Leistungsträger werden nach Maßgabe des § 117 SGB IX ein Gesamtplanverfahren durchführen und eine Gesamtplankonferenz einberufen (§ 119 SGB IX).

Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII)

Die Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII ist seit 1995 weitgehend an die Regelungen des Pflege-Versicherungsgesetzes angeglichen. So ist die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem Pflege-Versicherungsgesetz auch der Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege zu Grunde zu legen, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind (Bindungswirkung). Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch Andere bedürfen. Maßgeblich für die Beurteilung der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten sind die Bereiche

  • Mobilität,
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
  • Selbstversorgung,
  • Bewältigung von- und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen,
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII tritt gesondert ein bei Nichtversicherten, bei Personen, die die Wartezeit des Pflege-Versicherungsgesetzes nicht erfüllen, bei Pflegebedürftigen mit einem Pflegebedarf unterhalb der Pflegegrade des Pflege-Versicherungsgesetzes und bei Pflegebedürftigen, deren notwendiger Pflegebedarf durch die in der Höhe begrenzten Leistungen des Pflege-Versicherungsgesetzes nicht abgedeckt werden kann. Die Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII beinhaltet Maßnahmen im ambulanten, im teilstationären wie auch im stationären Bereich (§ 63 SGB XII).

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 67 SGB XII)

Es handelt sich um eine Hilfe für Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, vor allem Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen. Die Leistungen umfassen ferner Hilfen zur Ausbildung, zur Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung.

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 SGB XII)

Die Hilfe soll Personen mit eigenem Haushalt gewährt werden, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Hilfe soll nur vorübergehend gewährt werden, wenn durch sie die Unterbringung in einer stationären Einrichtung nicht vermieden oder verzögert werden kann. Die Leistungen umfassen die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit. Die Leistungen können auch durch Übernahme der angemessenen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen erbracht werden, wenn diese Unterbringung in besonderen Fällen neben oder statt der Weiterführung des Haushalts geboten ist.

Altenhilfe (§ 71 SGB XII)

Die Hilfe soll alten Menschen gewährt werden und helfen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern. Sie soll alten Menschen die Möglichkeit erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.

Als Leistungen der Altenhilfe kommen insbesondere in Betracht:

  • Leistungen zu einer Betätigung zum gesellschaftlichen Engagement, wenn sie vom alten Menschen gewünscht wird,
  • Leistungen bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht,
  • Beratung und Unterstützung im Vor- und Umfeld von Pflege,
  • Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste,
  • Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen,
  • Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit nahe stehenden Personen ermöglichen.

Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen geleistet werden, soweit im Einzelfall Beratung und Unterstützung erforderlich sind (§ 71 Abs. 4 SGB XII).

Blindenhilfe (§ 72 SGB XII)

In Rheinland-Pfalz ist die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII zum Teil überlagert durch vorrangiges Landesrecht, das Landesblindengeldgesetz vom 28.03.1995 (GVBI. S. 55). Das Landesblindengeld wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt, während die Blindenhilfe einkommens- und vermögensabhängig zu leisten ist.

Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII)

Nach § 73 SGB XII können auch Leistungen in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

Bestattungskosten (§ 74 SGB XII)

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die zu der Bestattung Verpflichteten ergeben sich aus dem Bestattungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz.

Autor: Burkhard Müller Drucken voriges Kapitel