Finanzierung der Teilhabeleistungen ab 1. Januar 2020

Die Träger der Eingliederungshilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem AGBTHG obliegen. Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Einnahmen zu (§ 8 Abs. 1 AGBTHG). Mithin tragen die Landkreise und Städte die Kosten für die Eingliederungshilfeleistungen für unter 18-jährige Leistungsberechtigte. Das Land trägt die Kosten für die über 18-jährigen Leistungsberechtigten. Allerdings sieht § 8 Abs. 2 AGBTHG vor, dass sich die kommunalen Träger der Eingliederungshilfe, also die Landkreise und die kreisfreien Städte, an den dem Land für die Erfüllung seiner Aufgaben entstehenden Leistungsaufwendungen nach Abzug der damit zusam-menhängenden Einnahme in Höhe von 50 v. H. beteiligen. Zu dieser Kostenbeteiligung ist der örtlich zuständige Träger der Eingliederungshilfe verpflichtet (§ 8 Abs. 2 Satz 2 AGBTHG). § 9 AGBTHG regelt, dass die Entwicklung der Einnahmen, der Ausgaben und der Verwaltungskosten, die den Kostenträgern nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und nach dem AGBTHG entstehen, durch das fachlich zuständige Ministerium oder durch eine von ihm bestimmte Stelle erstmals im Jahr 2022 und ab dann alle fünf Jahre evaluiert wird.

Autor: Burkhard Müller Drucken voriges Kapitel