Anwendungsbereich der „Spendenregelung“

Die Bestimmung über das Einwerben, die Annahme und die Vermittlung von Zuwendungen Privater ist unmittelbar grundsätzlich nur anwendbar, wenn die Gemeindeordnung oder die Landkreisordnung auf die handelnde Person oder Körperschaft Anwendung finden.

  • Zweckverband
    Soweit das Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) oder andere Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmen, gelten für Zweckverbände sinngemäß die Bestimmungen der Gemeindeordnung (vgl. § 7 Abs. 1 KomZG). Dazu gehören auch die Bestimmungen über die Wirtschaftsführung (§§ 78 bis 110 und §§ 112 bis 116 GemO).

    Dabei treten als Organe des Zweckverbands an die Stelle des Gemeinderats die Verbandsversammlung (§ 8 Abs. 1 KomZG) und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsvorsteher (§ 9 Abs. 1 KomZG). An die Stelle der Beigeordneten treten die stellvertretenden Verbandsvorsteher. An die Stelle der Gemeindeverwaltung tritt die für die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbands zuständige Behörde (§ 9 Abs. 2 KomZG).

  • Anstalten des öffentlichen Rechts
    Gemäß § 86 Abs. 5 GemO findet § 94 Abs. 3 GemO auch auf öffentlich-rechtliche Anstalten nach § 86 a GemO Anwendung.

  • Schulen
    Hinsichtlich der Zuwendungen Dritter an Schulen existiert mit § 23 Abs. 4 des Schulgesetzes (SchulG) und in Verbindung mit § 103 Abs. 2 der Übergreifenden Schulordnung eine besondere Regelung.

    § 23 Abs. 4 SchulG lautet:
    „Im Rahmen der vom Schulträger zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nehmen die Schulen ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten selbstständig und selbstverantwortlich wahr. Sie können Zuwendungen Dritter zur Förderung und Unterstützung der Erziehungs- und Bildungsarbeit einwerben (Sponsoring), soweit dies mit dem Auftrag der Schule vereinbar ist; die Belange des Schulträgers werden berücksichtigt. Das Nähere regeln die Schulordnungen.“

    § 103 Abs. 2 Übergreifende Schulordnung lautet:

    „Wird die Schule bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags durch Zuwendungen Dritter unterstützt, so kann hierauf in geeigneter Weise hingewiesen werden. Der Hinweis muss in Inhalt und Form dem Auftrag der Schule entsprechen (§ 1 SchulG). Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhören des Schulausschusses. Vor der Entscheidung ist zu klären, ob Folgekosten entstehen und wer sie trägt. Sofern durch Folgekosten die Belange des Schulträgers berührt werden, ist das Einvernehmen mit ihm herzustellen.“

    Spenden für Schulen, die ohne Beteiligung der Gemeinde direkt bei der Schule eingehen, fallen grundsätzlich nicht unter des § 94 Abs. 3 GemO (§ 58 Abs. 3 LKO). Insoweit stellt § 23 Abs. 4 SchulG eine Sonderregelung dar.

    Hingegen müsste letztlich der Rat über die Annahme entscheiden, wenn die Zuwendung direkt an die Gebietskörperschaft erfolgt oder es sich um Sachausstattung handelt, die von der Gebietskörperschaft als Schulträger zu leisten ist.

  • Stiftungen
    Die weit überwiegende Zahl der Stiftungen sind solche des bürgerlichen Rechts. Auf sie finden §§ 94 Abs. 3 GemO, 58 Abs. 3 LKO keine Anwendung. Hingegen unterliegen die kommunalen Stiftungen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts den neuen §§ 94 Abs. 3 GemO und 58 Abs. 3 LKO. Gemäß § 3 Abs. 5 des Landesstiftungsgesetzes sind kommunale Stiftungen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts Körperschaften, deren Zweck im Rahmen der jeweiligen kommunalen Aufgaben liegt, deren Verwaltung von einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einem Zweckverband wahrgenommen wird und die als kommunale Stiftung errichtet oder anerkannt worden sind.

  • Vereine
    Nach Nr. 2.5 des Rundschreibens des Ministeriums des Innern und für Sport (MdI) vom 18. Juni 2008 (GStB-N 0156/2008) findet § 94 Abs. 3 GemO (§ 58 Abs. 3 LKO) keine Anwendung auf Zuwendungen an Vereine (z. B. Fördervereine). Gibt ein Förderverein an die Gemeinde eine Sach- oder Geldzuwendung, so gilt § 94 Abs. 3 GemO (§ 58 Abs. 3 LKO), allerdings nur hinsichtlich des Beziehungsverhältnisses Verein/Gemeinde.

    Der Name der juristischen oder natürlichen Person, die dem Verein eine Geldspende gegeben hat, und die Höhe der Geldspende sind vom Verein gegenüber der Gemeinde nicht mitzuteilen. In der Anzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde und der Beschlussvorlage für das kommunale Entscheidungsgremium werden als Geber der Verein und die Höhe der Zuwendung angegeben.

  • GmbH (z. B. Krankenhäuser)
    Auch auf eine GmbH, die für sich Zuwendungen einwirbt und annimmt, finden die Gemeindeordnung oder die Landkreisordnung grundsätzlich keine Anwendung. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang eine Gebietskörperschaft an einer GmbH beteiligt ist. Im Einzelfall kommt es auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrages an. So finden die kommunalrechtlichen Spendenregeln auf „kommunale“ Krankenhäuser in privatrechtlicher Organisationsform keine Anwendung. Sind sie jedoch als Eigenbetrieb organisiert, muss bei Zuwendungen § 94 Abs. 3 GemO (§ 58 Abs. 3 LKO) beachtet werden.

  • Jagd- und Fischereigenossenschaften
    Ausgenommen vom Geltungsbereich des § 94 Abs. 3 GemO (§ 58 Abs. 3 LKO) sind Zuwendungen an Jagd- und Fischereigenossenschaften; auf diese Körperschaften finden §§ 93 ff. GemO (§§ 57 f. LKO) keine unmittelbare oder mittelbare Anwendung.

  • Durchlaufspenden
    Auch findet die Verfahrensvorschrift des § 94 Abs. 3 GemO (§ 58 Abs. 3 LKO) keine Anwendung auf sogenannte Durchlaufspenden (Nr. 5, letzter Absatz des Rundschreibens des MdI vom 18. Juni 2008). Die Gebietskörperschaft ist nur DurchlaufsteIle, die keinerlei Einfluss auf den Geber nimmt, was die Zuwendung selbst oder den Zuwendungsempfänger betrifft. Dabei wird lediglich eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt. Ausgenommen sind Zuwendungen an eigene Einrichtungen der jeweiligen Gebietskörperschaft.