Außerstrafrechtliche Regelungen zu einem transparenten Genehmigungsverfahren

Mit außerstrafrechtlichen Regelungen zu einem transparenten Genehmigungsverfahren lassen sich erwünschte Einwerbungen und Annahmen von Spenden aus dem Anwendungsbereich der §§ 331 und 333 StGB heraushalten, wenn die zuständigen Amtsträger das vorgesehene Verfahren einhalten. Hierfür ist allerdings erforderlich, dass solche Genehmigungsverfahren geregelt sind, die den Spenden einwerbenden Bürgermeistern und sonstigen Amtsträgern, aber auch den zur Leistung von Spenden bereiten Bürgern Rechtssicherheit bieten. Eine solche Bestimmung ist § 94 Abs. 3 GemO (§ 58 Abs. 3 LKO).

Danach dürfen kommunale Gebietskörperschaften zur Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Selbstverwaltungsaufgaben beteiligen. Mit der ausdrücklichen Feststellung, dass kommunale Gebietskörperschaften Spenden annehmen und für örtliche Zwecke vermitteln dürfen, wird das strafrechtliche Risiko für kommunale Amtsträger reduziert.