Berichtsumfang, Inhalt der Anzeige/Beschlussvorlage

Die „Spendenregelung“ nennt für die Anzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde und die Beschlussinformationen gegenüber dem kommunalen Vertretungsorgan keine konkreten Mindestangaben. § 94 Abs. 3 Satz 6 GemO (§ 58 Abs. 3 Satz 6 LKO) gibt vor, dass „sämtliche für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen offenzulegen sind“. § 94 Abs. 3 Satz 7 GemO (§ 58 Abs. 3 Satz 7 LKO) nennt ausdrücklich (nur) die Angabe eines anderweitigen Beziehungsverhältnisses zwischen der Gemeinde und dem Geber, das insbesondere zu den maßgeblichen Tatsachen im Sinne des Satzes 6 gehört.

Autor: Stefan Heck Drucken voriges Kapitel