Genehmigung durch den Rat und Möglichkeit der Delegation

Nach § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO (§ 58 Abs. 3 Satz 5 LKO) entscheidet der Gemeinderat über die Annahme oder Vermittlung. Die Zuständigkeit kann durch Hauptsatzung auf einen Ausschuss delegiert werden. § 32 Abs. 2 GemO (§ 25 Abs. 2 LKO) steht einer Übertragung der Aufgaben des Gemeinderats/Kreistages auf einen Ausschuss nicht entgegen. Eine Rückübertragung auf den kommunalen Wahlbeamten scheidet aufgrund Sinn und Zweck dieser eindeutigen Regelungen ebenso aus wie eine nachträgliche Genehmigung durch den Rat.

Bei Geldspenden kann das Problem regelmäßig dadurch gelöst werden, dass der entsprechende Betrag auf einem Verwahrkonto verbucht wird und in einem Eilfall hinsichtlich der bevorstehenden Verwendung eine Zwischenfinanzierung gesucht werden muss. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die einzelne Spende bis zum Zeitpunkt der Genehmigung durch den Rat nur vorbehaltlich angenommen werden darf und demzufolge keine Spendenquittungen ausgestellt werden dürfen. Dies kann insbesondere bei Spendern zu Problemen führen, die kurz vor Jahresende Geld spenden wollen und eine Spendenquittung noch für das laufende Jahr benötigen.

Zugleich kann dem zeitlichen Problem (Abstand zwischen den einzelnen Ratssitzungen) auch dadurch vorgebeugt werden, dass die Aufgabe der Genehmigung vom Rat auf einen Ausschuss delegiert wird, der gewöhnlich öfter tagt als der Rat. Hierdurch kann der Zeitraum zwischen den einzelnen Ratssitzungen verkürzt werden.

Auch Sachspenden können grundsätzlich zunächst in Verwahrung genommen werden, bis der Rat oder ein Ausschuss über die Annahme oder Vermittlung beschließt. Die unmittelbare Verwendung einer Zuwendung ohne vorherige Genehmigung durch die Vertretungskörperschaft ist grundsätzlich nicht zulässig. In besonderen Ausnahmefällen kommt allenfalls eine Eilentscheidung im Sinne von § 48 GemO (§ 42 LKO) in Betracht.