Transparenzgebot

Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH)1 in Strafsachen (zum Hochschulrecht) wird die Genehmigung der Annahme einer Spende grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zu erfolgen haben. Der BGH hat auf die Einhaltung des Publizitätsgrundsatzes großen Wert gelegt. Transparenz bei der Annahme von Zuwendungen sieht er als besonders wichtiges Indiz für die Sozialadäquanz des Verhaltens von Geber und Nehmer. Damit wird der Anschein der Käuflichkeit von Amtshandlungen wirksam vermieden und so der vorrangige Schutzzweck der Korruptionsdelikte erfüllt.

Hat ein Geber aus berechtigtem Interesse um vertrauliche Behandlung seines Namens gebeten, kann insoweit in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt werden, über die Annahme der Zuwendung oder Vermittlung selbst sollte aber in öffentlicher Sitzung beschlossen werden.


1)   BGH, Urteil vom 23. Mai 2002, Az: 1 StR 372/01