Trägerschaft der öffentlichen Hand

Eine Trägerschaft der öffentlichen Hand liegt nur dann vor, wenn diese die Errichtung, Verwaltung und Unterhaltung der Anlage vornimmt. Freiwillige Unterhaltsleistungen, beispielsweise der Vereine oder bestimmter Gruppen, sind für die Rechtsfrage der Trägerschaft ohne Belang. Ist eine Anlage jedoch von der Kommune an einen Sportverein verpachtet und übernimmt dieser die o. g. Aufgaben des Trägers, ist die Sporteinrichtung dem betreffenden Sportverein zuzuordnen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juni 1985 - 7 A 112/84 -, NVwZ 1985, 767 ff.).

Autor: Dr. Gerd Thielmann Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel