Sporteinrichtungen im Sinne des Sportförderungsgesetzes

§ 4 Abs. 1 Sportförderungsgesetz definiert diese Sporteinrichtungen. Hierunter können u. a. Turn- und Sporthallen, Sportplätze, Sondersportanlagen für Spezialsportarten, öffentliche Spielplätze, Freizeitzentren, aber auch andere ausdrücklich gekennzeichnete Sporteinrichtungen gehören. Erfasst von der kostenfreien Nutzung werden Sportanlagen der Schulen dann, wenn schulische Interessen nicht beeinträchtigt werden und die Benutzung mit der Aufgabenstellung der Schule vereinbar ist. Hierüber entscheidet der Schulträger. Die Zustimmung des Schulleiters zur Wirksamkeit einer Nutzung ist nicht erforderlich. Der Schulleiter kann hiergegen keinen „Widerspruch“ einlegen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16. September 2002 - 6 A 11767/01.OVG). Dies hat sich nicht dadurch geändert, dass viele Schulen nach Einführung der Realschule plus in die Trägerschaft des Kreises übergegangen sind. Für die Vereine vor Ort ist jetzt lediglich der direkte Zugang zum Schulträger erschwert, der die Nutzung regelt.

Vom Anlagen- und Einrichtungsbegriff umfasst sind nicht nur die für den Sportbetrieb unmittelbar erforderlichen Trainings- und Wettkampfeinrichtungen, sondern auch die notwendigen Nebenanlagen wie Dusch- und Umkleideräume.

In räumlicher Hinsicht beschränkt sich der Kreis der Berechtigten auf kostenfreie Nutzung auf Schulen, Sportorganisationen und Hochschulen, die ihren Sitz im Gebiet des öffentlichen Trägers der Sportstätten haben oder die ihren Sitz innerhalb des bei Planung und Förderung zugrunde gelegten Einzugsbereiches haben. Nähreres hierzu regelt das Rundschreiben des MfSGuSp. vom 28. Januar 1977 (MinBl. Sp. 111).

Autor: Dr. Gerd Thielmann Drucken nächstes Kapitel