Berechtigte des Sportförderungsgesetzes

Zu den Nutzungsberechtigten der Sporteinrichtungen zählen neben den Schulen und Hochschulen alle Sportorganisationen. Dies sind in allererster Linie die Mitgliedsvereine der im Landessportbund Rheinland-Pfalz zusammengeschlossenen Verbände. Die Zusammenarbeit der Kommunen mit dem Landessportbund ist in der Kooperationsvereinbarung „Starker Sport – Starke Kommunen in Rheinland-Pfalz“ vom 27. Oktober 2011 festgeschrieben. Darüber hinaus muss man aber auch alle anderen Organisationen (in erster Linie Vereine im Sinne des BGB) dazu zählen. Aus der Satzung der Vereine sollte jedoch hervorgehen, dass ihr Zweck vorwiegend auf sportliche Betätigung ausgerichtet ist.

Autor: Dr. Gerd Thielmann Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel