Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küsten-schutzes“ (GAK)

Aus Mitteln der GAK werden Maßnahmen zur Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume gefördert. Gefördert werden z. B. Maßnahmen in den folgenden Bereichen:

  • Integrierte ländliche Entwicklung,
  • Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen,
  • Verbesserung der Vermarktungsstrukturen,
  • Markt- und standortangepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege,
  • Benachteiligte Gebiete,
  • Sonderrahmenplan „Förderung der ländlichen Entwicklung“.

Ziel ist es, eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten und ihre Wettbewerbsfähigkeit im Gemeinsamen Markt der EU zu ermöglichen. Die Fördermaßnahmen der GAK werden als Rahmenplan durch den Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz (PLANAK), in dem die Agrarministerinnen und -minister von Bund und Ländern sowie der Bundesminister der Finanzen vertreten sind, beschlossen. Der Rahmenplan gilt für den Zeitraum der Finanzplanung und wird jährlich überprüft und an die aktuelle Entwicklung angepasst. Der Rahmenplan wird über Entwicklungsprogramme der Bundesländer umgesetzt und durch eigene Fördermaßnahmen ergänzt. Antragsberechtigt sind u. a. Gemeinden und Gemeindeverbände. Für eine Förderung vor Ort muss die jeweilige Maßnahme der GAK vom jeweiligen Land angeboten werden. Die näheren Fördervoraussetzungen sind im Rahmenplan GAK sowie in den Förderrichtlinien der Länder genannt.

Für Rheinland-Pfalz wird auf den Förderaufruf EULLE 2.0 der ELER-Verwaltungs-behörde (Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau) für GAK-Maßnahmen im LEADER-Ansatz zur Einreichung von Projektvorschlägen: GAK 8.0 „Kleinstunternehmen der Grundversorgung“ und GAK 9.0 „Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen“ hingewiesen. Im Rahmen des LEADER-Ansatzes stellt das Land Mittel als Teil des ELER-Entwicklungsprogramms EULLE für Strategien der LAG, die Lebensbedingungen im ländlichen Raum bedarfsgerecht zu unterstützen, zur Verfügung. Ziel ist es, die Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung zu sichern, auszubauen und zu verbessern. Die Auswahl entsprechender Projekte wird von den LAG vorgenommen. Ein besonderes Augenmerk liegt auf den LAG der Nationalparkregion. Im Rahmen von GAK 8.0 können eigenständige Kleinstunternehmer mit weniger als zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von unter 2 Mio. Euro gefördert werden. Förderfähig sind Beratungsleistungen, Architekten-/Ingenieurleistungen und langlebige Wirtschaftsgüter. Förderfähig sind bis zu 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben als sog. De-minimis-Beihilfe; der Fördersatz kann unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden. Im Rahmen von GAK 9.0 können u. a. Gemeinden und Gemeindeverbände gefördert werden mit bis zu 65 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Förderfähig sind z. B. der Kauf, die Errichtung und der Umbau von Gebäuden, der Grundstückserwerb und Projektausgaben sowie Architekten- und Ingenieurleistungen.

Die Kommunalen Spitzenverbände fordern, die GAK durch eine Grundgesetzänderung um die ländliche Entwicklung zu erweitern, um somit noch mehr Fördermöglichkeiten für ländliche Räume zu eröffnen. Der Bundesrat hat sich dieser Forderung angeschlossen. Es bleibt nun abzuwarten, wie bezüglich einer entsprechenden Änderung des Art. 91 a GG weiter verfahren wird.

Autor: Dr. Daniela Franke, Dr. Karl-Heinz Frieden Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel