Begrenzung der Reinigungspflichten unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit

Von Gemeinden kann nicht die Erfüllung inhaltlich unbegrenzter Reinigungs-, insbesondere Winterdienstpflichten gefordert werden. Die Reinigungspflicht muss vielmehr ihre Grenze an der kommunalen Leistungsfähigkeit haben und darf nur umfassen, was einer Gemeinde nach ihrer Finanz- und Verwaltungskraft zugemutet werden kann.

Diese Begrenzung wirkt sich maßgeblich im Bereich des Winterdienstes auf Fahrbahnen aus. Dies bedeutet, dass Winterdienstmaßnahmen nur dort erfolgen müssen, wo auch bei einem hohen Maß an verkehrlicher Sorgfalt die Möglichkeit eines Unfalls nahe liegt oder wo bei Winterglätte erfahrungsgemäß mit besonders hohen Unfallkosten gerechnet werden muss. Winterdienstpflichten bestehen auf  Fahrbahnen im Ergebnis nur dann, wenn die Gefährlichkeit und Verkehrswichtigkeit des Verkehrsweges ein Tätigwerden in Form des Räumens und Streuens erfordern. Das bedeutet, dass eine Fahrbahnstelle, die zwar für sich genommen gefährlich ist, an der aber kein nennenswerter Verkehr stattfindet, ebenso wenig geräumt und bestreut werden muss, wie eine Straße, die zwar ein hohes Verkehrsaufkommen aufweist, aber wegen ihrer Anlage ohne Weiteres auch bei Eis- und Schneeglätte für einen Kraftfahrer, der die im Winter erforderliche Sorgfalt walten lässt, beherrschbar ist.

Gefährliche Stellen liegen dann vor, wenn wegen ihrer eigentümlichen Gestaltung oder wegen bestimmter, nicht ohne Weiteres erkennbarer Umstände die Möglichkeit eines Unfalls auch dann naheliegt, wenn die Verkehrsteilnehmer die im Winter allgemein erforderliche Sorgfalt walten lassen (scharfe, unübersichtliche oder sonst schwierige Kurven, auffallende Verengungen etc.).

Verkehrswichtig sind insbesondere verkehrsreiche Durchgangstraßen sowie die viel befahrenen innerörtlichen Verkehrsstraßen. Ein sog. Spezialverkehr wie Schulbusverkehr oder Verkehr durch Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs kann eine ansonsten verkehrsunwichtige Straße regelmäßig nicht zu einer verkehrswichtigen Straße transformieren.

Die Anforderungen an die Winterdienstpflichten zugunsten des Fußgängerverkehrs unterscheiden sich von jenen zugunsten des Fahrverkehrs. Eine Begrenzung des Winterdienstes zugunsten des Fußgängerverkehrs innerhalb geschlossener Ortschaften ausschließlich auf zugleich gefährliche und verkehrswichtige Stellen ist – anders als im Fall des Fahrzeugverkehrs – nicht möglich. Andererseits müssen nicht ausnahmslos alle vorhandenen Gehwege abgestreut und geräumt werden Entscheidend ist darauf abzustellen, ob der Fußgänger bei vernünftigen Sicherheitserwartungen mit der Räumung des Gehweges rechnen darf oder nicht. Es muss grundsätzlich gewährleistet sein, dass wenigstens zu Fuß jede Wohnung – auch von älteren und gebrechlichen Menschen – einigermaßen sicher zu erreichen ist. Gehwege sind daher innerorts grundsätzlich zu räumen und zu streuen, wenn sie nicht nur eine Freizeit-, sondern auch eine Erschließungsfunktion haben; in der Regel sollen innerorts aber alle Anwesen zu Fuß sicher zu erreichen sein, mithin auch Schulen, Arbeitsstätten, Geschäfte usw. Auszunehmen sind nur tatsächlich entbehrliche Wege, für die ein echtes, jederzeit zu befriedigendes Verkehrsbedürfnis nicht besteht, so z. B. wenn das Grundstück genauso sicher auf einem anderen Weg erreicht werden kann, ferner bei tatsächlich entbehrlichen Gehwegen, wie solchen, die durch Park- oder Grünanlagen führen oder in reinen Industriegebieten.

Die Straßen sind nur für den normalen Tagesverkehr zu sichern. Werktags muss also sichergestellt sein, dass die zu sichernden Strecken i. d. R. gegen 7.00 Uhr (samstags 8:00 Uhr, sonntags 9:00 Uhr) in ausreichend verkehrssicherem Zustand sind. Die Winterdienstpflichten enden abends mit dem Abnehmen des allgemeinen Tagesverkehrs gegen ca. 20.00 Uhr.

Besteht nach den genannten Kriterien keine Winterdienstpflicht, muss die Gemeinde nicht mit entsprechender Beschilderung darauf aufmerksam machen. Zu beachten ist aber auch, dass die Praxis, trotz bestehender Winterdienstpflicht Beschilderungen mit der Aufschrift „Kein Winterdienst“ zu errichten, nicht zu einer Haftungsfreizeichnung führt.