Wirtschaftswege

Wirtschaftswege sind Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen. Diese Wege sind zwar öffentliche Einrichtungen aber keine öffentlichen Straßen.

Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur Verkehrssicherungspflicht. Pflichtig ist danach, wer eine Gefahr veranlasst, einen gefährlichen Verkehr eröffnet oder über den räumlichen Bereich, aus dem die Gefahr kommt, rechtlich und tatsächlich zu bestimmen hat, mithin i. d. R. der Eigentümer des Wirtschaftsweges. Eine Ausnahme gilt für Wirtschaftswege von Ortsgemeinden. Hier wird die Verkehrssicherungspflicht der Verbandsgemeinde auferlegt, § 68 Abs. 2 GemO (vgl. auch VV 9.1 zu § 68 GemO).

Inhalt und Umfang richten sich in erster Linie nach den örtlichen Gegebenheiten und der Art und Bedeutung des Verkehrsweges. Da Wirtschaftswege ausschließlich der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen, können nur geringe Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichtigen gestellt werden. In den Vordergrund tritt die Vorsorge durch die Verkehrsteilnehmer, sich selbst vor Schaden zu bewahren.

Die zunehmende Zulassung einer radverkehrlichen Nutzung auf Wirtschaftswegen zur Verbesserung der innerörtlichen oder überörtlichen Infrastruktur aus ökologischen und fremdenverkehrlichen Motiven kann allerdings eine Steigerung der Verkehrssicherungspflicht nach sich ziehen. Die am Verkehr teilnehmenden Radfahrer dürfen nämlich angesichts der Verkehrseröffnung darauf vertrauen, dass sie vor nicht ohne Weiteres erkennbaren Gefahren geschützt oder mindestens gewarnt werden. Die weitgehend ebene Oberfläche eines asphaltierten oder planierten Weges kann der Radfahrer als Benutzer eines Wirtschaftsweges allerdings nicht erwarten, er muss gerade wegen der Kombination von Rad- und Wirtschaftsweg mit einem größeren Verschmutzungsgrad rechnen.

Autor: Ralf Bitterwolf Drucken voriges Kapitel