Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung

Die Instrumente Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung wurden durch die EG-Richt­linie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (umgesetzt durch die §§ 47 a - e BImSchG) eingeführt. Anhand von Lärmkarten wird die Lärmbelastung in Ballungsräumen, an Hauptverkehrsstraßen, an Hauptstrecken der Bahn und im Umland von großen Flughäfen ermittelt. Für Orte in der Nähe der Hauptverkehrswege und Großflughäfen und Ballungsräume müssen Lärmaktionspläne ausgearbeitet werden Für die Erstellung der Lärmkarten und Lärmaktionspläne, für die in Rheinland-Pfalz die Gemeinden zuständig sind (mit Ausnahme der Lärmkartierung und der Lärmaktionsplanung an Eisenbahnstrecken), gelten Umsetzungsfristen. Nach der Umgebungslärmrichtlinie ist ein „Aktionsplan“ ein Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung. Die Inhalte eines Aktionsplans sind in § 47 d Abs. 2 BlmSchG und den Verweisen auf die Anhänge V und VI der Umgebungslärmrichtlinie festgelegt. Die Öffentlichkeit ist an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Aktionspläne zu beteiligen. Hierzu sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen (§ 47 d Abs. 3 BImSchG). Das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung ist nicht festgelegt. Ziel der Aktionspläne soll auch sein, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen (§ 47 d Abs. 2 BlmSchG). Die Lärmaktionsplanung ist in sehr unterschiedlichen Ausprägungen möglich, da sich die Gemeinden im Hinblick auf Zuständigkeiten (z. B. für die Umsetzung von Maßnahmen), Anzahl und Zusammenwirken von Lärmquellen, Ineinandergreifen verschiedener Planungen und Ausmaß der Betroffenheit stark unterscheiden. Demnach können auch Umfang und Verfahren der Lärmaktionsplanung unterschiedlich sein.

Die Lärmaktionsplanung wird eine Daueraufgabe. Zum einen sind die Aktionspläne bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten (§ 47 d Abs. 5 BImSchG).

Autor: Birgit Heinz-Fischer Drucken nächstes Kapitel