Das Zusammenwirken von Verbandsgemeinde und Ortsgemeinden

Das Zusammenwirken von Verbandsgemeinde und Ortsgemeinden ist im Einzelnen in den §§ 69 und 70 GemO bestimmt, wobei diese Regelungen von dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und dem Grundsatz der gegenseitigen Unterstützungspflicht geprägt sind.

§ 69 Abs. 1 GemO bestimmt, dass der Bürgermeister an den Sitzungen des Ortsgemeinderats teilnehmen soll. Dabei ist der Bürgermeister berechtigt, auch Bedienstete der Verwaltung mit seiner Vertretung zu beauftragen. Ohne Vorliegen eines Verhinderungsfalls ist der Beigeordnete der Verbandsgemeinde nicht berechtigt, an einer Ortsgemeinderatssitzung teilzunehmen. Dem Bürgermeister bzw. seinem Beauftragten steht das Recht der beratenden Mitwirkung und das Recht zu, nach Maßgabe der Geschäftsordnung Anträge zu stellen. Ohne dass es ausdrücklich bestimmt ist, ist der Ortsbürgermeister verpflichtet, den Bürgermeister zur Ortsgemeinderatssitzung einzuladen. Erfolgt jedoch keine Einladung, so hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der in der Ortsgemeinderatssitzung gefassten Beschlüsse.

Nach § 69 Abs. 3 GemO hat der Ortsbürgermeister Zeitpunkt und Tagesordnung der Sitzung rechtzeitig mit dem Bürgermeister abzustimmen.

Der Bürgermeister bzw. sein Beauftragter unterliegt nicht der Ordnungsbefugnis (§ 38 GemO) des Vorsitzenden des Ortsgemeinderats.

Das Vorstehende gilt sinngemäß für Einwohnerversammlungen der Ortsgemeinden.

Die Rechte und Pflichten nach § 42 GemO (Aussetzung von Beschlüssen) stehen neben dem Ortsbürgermeister auch dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde zu. Einem Beauftragten stehen die Rechte und Pflichten nach § 42 GemO nur zu, wenn er gleichzeitig als Beigeordneter der Verbandsgemeinde den Bürgermeister vertritt. § 69 Abs. 2 GemO findet nach dem Rechtsgrundsatz des Ausschlusses befangener Amtsträger von der Mitwirkung in einem Verwaltungsverfahren dann keine Anwendung, wenn der auszusetzende Beschluss ein Rechtsverhältnis zwischen Ortsgemeinde und Verbandsgemeinde betrifft.

Setzt ein Bürgermeister die Ausführung eines rechtswidrigen Beschlusses des Rates oder eines Ausschusses nicht nach § 42 GemO aus, so ist er der Gemeinde gegenüber zum Ersatz des aus der Ausführung entstandenen Schadens verpflichtet. Dies gilt nach dem Urteil des OVG RP vom 5. Dezember 1997 – 2 A 11 925/96.OVG – GStB-Nachrichten Nr. 115 vom 15. April 1998 aufgrund von § 69 Abs. 2 GemO auch für den Bürgermeister einer Verbandsgemeinde hinsichtlich rechtswidriger Beschlüsse eines Ortsgemeinderats oder eines Ausschusses eines Ortsgemeinderats. Er haftet unter den Voraussetzungen des § 86 des Landesbeamtengesetzes persönlich für den der Ortsgemeinde entstandenen Schaden, der ggf. im Wege der Drittschadensliquidation von der Verbandsgemeinde geltend zu machen ist.

Nach § 69 Abs. 3 GemO haben Ortsbürgermeister das Recht, an den Sitzungen des Verbandsgemeinderats mit beratender Stimme teilzunehmen. Ein Antragsrecht haben sie jedoch nicht. Ohne dass es ausdrücklich bestimmt ist, besteht die Pflicht zur Einladung der Ortsbürgermeister. Erfolgt keine Einladung, so hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der in der Verbandsgemeinderatssitzung gefassten Beschlüsse. Das Teilnahme- und Beratungsrecht des Ortsbürgermeisters steht nicht der Gebietskörperschaft oder einem einzelnen Ratsmitglied, sondern ausschließlich dem Ortsbürgermeister zu. Daher können die Ortsgemeinden selbst oder Mitglieder des Ortsgemeinderats diese organschaftlichen Rechte des Ortsbürgermeisters nicht gerichtlich geltend machen (VG Trier, Beschluss vom 26. August 2013 – 1 L 838/13.TR –).

Das Mitwirkungsrecht eines Ortsbürgermeisters erstreckt sich auf die Sitzungen der Ausschüsse des Verbandsgemeinderats, in denen Belange der betreffenden Ortsgemeinde berührt werden. Hierzu gehören nicht solche Angelegenheiten, die das ganze Verbandsgemeindegebiet, also die Gesamtheit der Ortsgemeinden betreffen. Die Geschäftsordnung der Verbandsgemeinde kann bestimmen, dass Ortsbürgermeister als Zuhörer auch an solchen Ausschusssitzungen teilnehmen können, in denen Belange der Ortsgemeinden nicht berührt werden.

Ist der Ortsbürgermeister gleichzeitig gewähltes Mitglied des Verbandsgemeinderats, so darf er nach § 22 Abs. 1 GemO bei solchen Angelegenheiten nicht beratend und entscheidend mitwirken, die der Ortsgemeinde einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nur auf die Ausübung seiner Rechte als Mitglied des Verbandsgemeinderats. Hingegen ist er nicht gehindert, als Ortsbürgermeister sein Beratungsrecht nach § 69 Abs. 3 GemO wahrzunehmen. Dieses Beratungsrecht wird von § 22 GemO nicht erfasst, weil es gerade dazu dient, die Interessen der Ortsgemeinde im Verbandsgemeinderat zu vertreten.

Nach § 69 Abs. 4 GemO ist der Bürgermeister verpflichtet, regelmäßige Besprechungen mit den Ortsbürgermeistern in wichtigen Angelegenheiten der Verbandsgemeinde und der Ortsgemeinden durchzuführen.

Nach § 70 Abs. 2 GemO ist die Verbandsgemeindeverwaltung zur Beratung und Unterstützung der Ortsgemeinden verpflichtet. Damit die Verbandsgemeindeverwaltung die hierzu notwendigen Informationen erhält, ist sie über alle Beschlüsse des Ortsgemeinderats und alle wichtigen Entscheidungen des Ortsbürgermeisters zu unterrichten. Vor allen wichtigen Entscheidungen mit finanziell erheblichen Auswirkungen hat sich die Ortsgemeinde der fachlichen Beratung durch die Verbandsgemeindeverwaltung zu bedienen. Vor der Unterzeichnung von Verpflichtungserklärungen hat der Ortsbürgermeister den Bürgermeister zu unterrichten. Der Beratungs- und Unterstützungsfunktion der Verbandsgemeindeverwaltung sind auch Prozesse der ländlichen Entwicklung zuzuordnen. Je nach Intensität eines solchen Prozesses mündet er in eine Steuerungsaufgabe. Vor diesem Hintergrund ist die Verbandsgemeindeverwaltung auch befugt, ein Regionalmanagement zu installieren und ggf. extern unterstützen zu lassen.

Andererseits ist der Ortsbürgermeister verpflichtet, die Verbandsgemeindeverwaltung bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen (§ 70 Abs. 4 GemO). Dies bezieht sich auch auf die von der Verbandsgemeindeverwaltung wahrzunehmenden Auftragsangelegenheiten.

Nach § 70 Abs. 3 GemO ist die Verbandsgemeinde zur Anhörung von Ortsgemeinden vor wichtigen Entscheidungen des Verbandsgemeinderats im Rahmen der Aufgaben des § 67 GemO verpflichtet. Einzelne Ortsgemeinden im Sinne dieser Bestimmung können auch mehrere Ortsgemeinden sein, solange nicht alle Ortsgemeinden betroffen sind und die Betroffenheit der einzelnen Ortsgemeinden eindeutig (nach objektiven Kriterien) abgrenzbar ist.

Autor: Dr. Karl-Heinz Frieden, Stefan Heck Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel