Eigene Aufgaben der Verbandsgemeinde nach § 67 GemO

Die §§ 67 und 68 GemO regeln die Aufgaben der Verbandsgemeinde, indem § 67 die eigenen Aufgaben der Verbandsgemeinde und § 68 die Aufgaben bestimmt, die die Verbandsgemeinde für die Ortsgemeinden und als Auftragsangelegenheiten für den Staat wahrnimmt. Bei den eigenen Aufgaben der Verbandsgemeinde nach § 67 GemO ist zwischen den geborenen Selbstverwaltungsaufgaben (Absätze 1 und 2) und den gekorenen Selbstverwaltungsaufgaben (Absätze 3 und 4) zu unterscheiden. § 67 Abs. 5 GemO enthält die Möglichkeit der Rückübertragung der in den Absätzen 1, 3 und 4 geregelten Aufgaben auf die Ortsgemeinden. § 67 Abs. 6 GemO beschreibt die Unterstützungs- und Ausgleichsfunktion der Verbandsgemeinde.

Inhaltsverzeichnis

    Autor: Dr. Karl-Heinz Frieden, Stefan Heck Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel