Umwandlung der Verbandsgemeinde zu einer verbandsfreien Gemeinde

Die Möglichkeit der Umwandlung einer Verbandsgemeinde in eine verbandsfreie Gemeinde regelt § 73 GemO. Danach hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die Verbandsgemeinde und die Ortsgemeinden aufzulösen und zu einer verbandsfreien Gemeinde zu vereinigen, wenn dies alle Ortsgemeinden und die Verbandsgemeinde beschließen sowie Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Der Minister des Innern und für Sport hat durch Rechtsverordnung die Möglichkeit des Zusammenschlusses, wenn einzelne Gemeinden dagegen sind. Durch diese Regelung wird verhindert, dass gemeindliche Initiativen in Richtung „Einheitsgemeinden“, hinter denen die überwiegende Mehrheit der Einwohner steht, am Widerstand einzelner Gemeinden, unter Umständen einer einzigen Kleinstgemeinde, scheitern. Durch eine Übergangsregelung in § 73 Abs. 3 GemO soll die Bereitschaft der Ortsgemeinden für eine Umwandlung dadurch gefördert werden, dass die Ortsgemeinden nach ihrer Auflösung kraft Gesetzes als Ortsbezirke fortbestehen. Die Regelung in § 73 Abs. 4 GemO will auch während der Wahlzeit des Gemeinderats eine Umwandlung in eine verbandsfreie Gemeinde dadurch erleichtern, dass die Organe der aufgelösten Verbandsgemeinde und Ortsgemeinden in veränderten Funktionen ohne Wechsel der Personen weiter amtieren.

Von dieser Möglichkeit ist bislang lediglich in vier Fällen Gebrauch gemacht worden. Erneute Tendenzen zur Bildung von Einheitsgemeinden sind nicht erkennbar.

Autor: Dr. Karl-Heinz Frieden, Stefan Heck Drucken voriges Kapitel