Kassengeschäfte der Ortsgemeinden

Durch § 68 Abs. 4 GemO wird der Grundsatz der Einheitskasse in Verbandsgemeinden auf die Kasse der Verbandsgemeinde und die Kassen der Ortsgemeinden ausgedehnt. Eine eigene Kassenführung durch die Ortsgemeinden ist demnach ausgeschlossen. Folgerichtig können nur von der Verbandsgemeinde Kredite zur Liquiditätssicherung aufgenommen werden. Die Lasten für Kredite zur Liquiditätssicherung der Verbandsgemeinde, die durch Fehlbeträge bei der Haushaltswirtschaft einzelner Ortsgemeinden veranlasst sind, haben wegen des Grundsatzes der Übereinstimmung von Aufgaben- und Ausgabenverantwortung die einzelnen Ortsgemeinden zu tragen (OVG RP, Urteil vom 8. März 1994 – 7 A 11649/93.OVG – GV 1994/224, unter Änderung der Rechtsprechung des OVG RP, Urteil vom 14. August 1979 – 7 A 80/78 – GV 1980/427). Andererseits sind die Forderungen der Ortsgemeinden zu verzinsen. Bei dem Anspruch der Verbandsgemeinde gegenüber den Ortsgemeinden auf Erstattung der Liquiditätskreditzinsen handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch. Entsprechendes gilt für den Anspruch der Ortsgemeinden gegenüber der Verbandsgemeinde auf Verzinsung ihrer Forderungen. Die Ansprüche können ggf. durch allgemeine Leistungsklage geltend gemacht werden. Zwischen den einzelnen Ortsgemeinden bestehen keine Kostenerstattungsansprüche. Denn die Verbandsgemeinde wirkt aufgrund ihrer rechtlichen Stellung als Einheitskasse gleichsam als Clearingstelle. Aus dem Prinzip der Einheitskasse folgt auch, dass die Ortsgemeinden keine Entscheidungsbefugnis darüber haben, wie ihre Forderungen anzulegen sind (OVG RP, Beschluss vom 7. Mai 2002 – 7 A 11788/01.OVG – GStB-Nachrichten Nr. 269 vom 15. Juli 2002). Diese allein der Verbandsgemeinde übertragene Entscheidungsbefugnis kann ihr von einer Ortsgemeinde nicht beschnitten werden, auch nicht im Interesse einer etwa höheren Verzinsung bei langfristiger Anlage der Mittel.

Ortsbürgermeistern darf zur Bestreitung gemeindlicher Ausgaben kein Handvorschuss gewährt werden (OVG RP, Urteil vom 5. Oktober 1982 – 7 A 47/82 – DVP RP 1983, 35).

Bei Kassenanordnungen der Verbandsgemeindeverwaltung, die den Haushalt einer Ortsgemeinde betreffen (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), hat vor der Unterzeichnung durch den Bürgermeister oder den von ihm ermächtigten Bediensteten der Verbandsgemeindeverwaltung der zuständige Ortsbürgermeister zu bestätigen, dass die Einnahme oder Ausgabe sachlich richtig ist; dies gilt nicht bei wiederkehrenden Ein- und Auszahlungen sowie bei Lieferungen und Leistungen, sofern die Verbandsgemeindeverwaltung die sachliche Richtigkeit selbst beurteilen kann (VV Nr. 2.4 zu § 68).

Autor: Dr. Karl-Heinz Frieden, Stefan Heck Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel