Beachtung der Grundsätze des Vergabeverfahrens

Im Mittelpunkt des Vergaberechts stehen als wichtigste Grundsätze das Wettbewerbsprinzip, das Transparenzgebot und das Diskriminierungsverbot. Neben der wirtschaftlichen Beschaffung durch die Kommunen soll ein chancengleicher Wettbewerb geschaffen werden.

Darüber hinaus ist der Grundsatz der mittelstandsfreundlichen Vergabe zu berücksichtigen. Die VV Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz, aber auch die VOL/A (künftig UVgO), die VOB/A und das GWB fordern eine mittelstandsfreundliche Vergabe. Lieferungen und Leistungen sowie Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige sind dabei grundsätzlich in Lose aufzuteilen und getrennt (losweise) zu vergeben. Man unterscheidet in Fachlose – z. B. gewerkeweise Vergabe – und Mengenlose. Durch die losweise Vergabe haben kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit örtlichem oder regionalem Bezug eine größere Chance, bei der Auftragsvergabe berücksichtigt zu werden. Wird von dem Grundsatz abgewichen, ist dies zu begründen und zu dokumentieren. Auch Bietergemeinschaften mittelständischer Unternehmen können bei Vergabeverfahren berücksichtigt werden. Im Umkehrschluss sind Generalüber- oder unternehmer grundsätzlich nicht zu beauftragen.

Als weiterer Vergabegrundsatz ist das (Nach-)Verhandlungsverbot zu beachten. Alle formalen Vergabeverfahren verbieten den Auftraggebern grundsätzlich, nach Angebotsabgabe mit den Bietern über die Preise zu verhandeln. Diese Vorgabe erzeugt den Wettbewerbsdruck auf die Anbieter, zum Eröffnungstermin wirklich die wirtschaftlichste Preiskalkulation vorzulegen. Verhandlungen über die Aufklärung des Angebotsinhalts sind nur in engen Grenzen möglich (§ 15 VOB/A und § 15 VOL/A – § 41 UVgO).

Autor: Klaus Faßnacht Drucken nächstes Kapitel