Die Angebotsabgabe

Bei allen formalen Vergabeverfahren wird ein Eröffnungstermin (Datum, Uhrzeit, Ort) festgelegt. Die bis zu diesem Termin laufende Angebotsfrist muss bei Vergaben unterhalb der EU-Schwelle (ohne vorgegebene Fristen) so ausreichend bemessen sein, dass die Anbieter in der Lage sind, ein wirtschaftliches Angebot einzureichen. Oberhalb der EU-Schwelle sind die Angebotsfristen geregelt. Das kann von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein.

Die eingegangenen Angebote sind zur festgelegten Uhrzeit zu öffnen, zu sichern und zunächst auf Vollständigkeit zu prüfen. Die Angebotsabgabe ist seit 18. Oktober 2018 auf elektronischem Weg (e-Vergabe) zuzulassen. Die derzeitige Lücke der VOL/A wird in Kürze durch die Regelungen der UVgO geschlossen. Die elektronischen Angebote werden direkt nach dem Eröffnungstermin unveränderbar gesichert. Die Angebotseröffnung wird von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers vorgenommen (Vieraugenprinzip). In jedem Vergabeverfahren ist eine Niederschrift zum Eröffnungstermin zu fertigen.

Die Angebote müssen insbesondere mit der Unterschrift des Bieters versehen sein. Elektronisch übermittelte Angebote sind mit einer ausreichenden elektronischen Signatur zu versehen (vgl. hierzu im Einzelnen § 13 Abs. 1 VOL/A, § 13 Abs. 1 VOB/A). Änderungen an den Verdingungsunterlagen seitens des Bieters sind unzulässig (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A, § 13 Abs. 4 VOL/A). Sie führen zum zwingenden Ausschluss des Bieters. Ist ein Angebot zunächst unvollständig eingereicht, kann der Bieter unter Fristsetzung (sechs Kalendertage) zur Nachreichung aufgefordert werden. Dies beschränkt sich im Wesentlichen aber auf Nachweise und Erklärungen.