Das Verhandlungsverfahren

Das Verhandlungsverfahren stellt eine Ausnahme vom Grundsatz des Offenen und des Nichtoffenen Verfahrens (Ziff. 10.1 und 10.2) dar.

Gemäß § 14 III und IV VgV werden zwei Verfahrensarten unterschieden:

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Es handelt sich hier zwingend um ein zweistufiges Verfahren:

1. Stufe:Teilnahmewettbewerb durch EU-weite Aufforderung zur Bewerbung
2. Stufe:Verhandlungsverfahren mit den ausgewählten Bewerbern

Der Teilnahmewettbewerb wird nach vorgeschriebenem Verfahren (Ziff. 11.1) EU-weit bekannt gemacht. Nach Eingang der Bewerbungen ist zunächst die Bietereignung zu prüfen. Die Bewerbungskriterien sind bereits in der Bekanntmachung zu benennen. Die erfolgreichen Bewerber werden nach vorgeschriebenen Verfahren zur Angebotsabgabe, unter Beifügung einer Leistungsbeschreibung, aufgefordert. Über die Angebote kann – auch in mehreren Stufen – verhandelt werden. Der öffentliche Auftraggeber verhandelt mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Dabei darf über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden mit Ausnahme der vom öffentlichen Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien. Auch diese sind bereits in der Bekanntmachung zu veröffentlichen.

Das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb darf nur nach den unter § 14 III VgV bzw. § 3 a VOB/A-EU aufgeführten Ausnahmetatbeständen gewählt werden.

Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb

In diesem wiederum einstufigen Verfahren werden ausgewählte, geeignete Bieter (mindestens drei) unter Beifügung einer Leistungsbeschreibung direkt zur Angebotsabgabe aufgefordert. Auch hier ist die Verhandlung über Leistungsinhalte und Angebotspreise zulässig. In der Regel wird nach den inhaltlichen Verhandlungen ein finales Angebot der Bewerber eingeholt. Bei der Bieterauswahl ist darauf zu achten, dass – wenn möglich – unter den Firmen gewechselt wird. Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist nur unter engen Ausnahmen zulässig (§ 14 IV VgV Dienst- und Lieferleistungen, § 3 a II und II VOB/A-EG Bauleistungen).