Beschränkte Ausschreibung

Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb

Die Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb ist grundsätzlich zulässig und steht neuerdings gleichberechtigt neben der Öffentlichen Ausschreibung (Ziff. 9.1) zur Verfügung. Es handelt sich hier um ein zweistufiges Verfahren:

1. Stufe:Teilnahmewettbewerb durch öffentliche Aufforderung zur Bewerbung
2. Stufe:Angebotsverfahren mit den ausgewählten Bewerbern

Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb

Die Beschränkte Ausschreibung wird nach vorgeschriebenem Verfahren durch Aufforderung einer beschränkten Anzahl von Unternehmen vorgenommen. Der Auftraggeber wählt zunächst drei bis fünf geeignete Unternehmen aus und fordert diese unter Beifügung einer Leistungsbeschreibung zur Angebotsabgabe auf. Die Beschränkte Ausschreibung stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichen Ausschreibung (Ziff. 9.1) und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (Ziff. 9.2. a) dar. Sie ist nur ausnahmsweise zulässig. Die Ausnahmetatbestände sind in den §§ 3 a Abs. 2 VOB/A (Bauleistungen) und 3 Abs. 4 VOL/A (Dienst- und Lieferleistungen) festgelegt. In der kommenden Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) werden die Ausnahmen in § 8 Abs. 3 geregelt. Unabhängig hiervon ist die Beschränkte Ausschreibung auch bis zu gewissen Auftragswertgrenzen zulässig (§ 3 a Abs. 2 VOB/A):

  • 50.000 Euro für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Land-schaftsbau und Straßenausstattung,
  • 150.000 Euro für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau,
  • 100.000 Euro für alle übrigen Gewerke.

Nach der gültigen VV Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen ist diese Vergabeart grundsätzlich bei allen Vergaben bis 40.000 Euro zulässig. Mit Einführung der UVgO wird diese Grenze vermutlich auf den Wert von 80.000 Euro (Dienstleistungen) bzw. 200.000 Euro (Bauleistungen) angehoben.