Freihändige Vergabe/Verhandlungsvergabe

Die Freihändige Vergabe ist eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichen Ausschreibung (Ziff. 9.1). In der neuen Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wird der an das GWB angelehnte Begriff der Verhandlungsvergabe (Verhandlungsverfahren) verwendet. Auch hier wird unterschieden in

Freihändige Vergabe/Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb

Sind beispielsweise gar keine oder nur wenige Anbieter bekannt, so wird empfohlen, einen Teilnahmewettbewerb vorzuschalten. Es ergibt somit ein zweistufiges Verfahren:

1. Stufe:Teilnahmewettbewerb durch öffentliche Aufforderung zur Bewerbung
2. Stufe:Angebotsverfahren mit den ausgewählten Bewerbern

Der Teilnahmewettbewerb wird veröffentlicht. Eingegangene Bewerbungen werden auf Ihre Qualität geprüft. Nach Auswahl der geeigneten Bewerber ist eine Reduzierung möglich. Ein wesentlicher Unterschied zur Beschränkten Ausschreibung stellt die Tatsache dar, dass verhandelt werden darf. Sowohl über die Leistungsinhalte als auch über die Preise. Gerade bei Leistungen, die im Vorfeld nicht eindeutig beschreibbar sind, kann hier der Innovationsvorteil der Anbieter in der Verhandlung genutzt werden. Jedoch gilt auch hier das Diskriminierungsverbot, was bedeutet, mit allen Bewerbern in der engeren Wahl zu verhandeln. In der Regel wird nach den inhaltlichen Verhandlungen ein finales Angebot der Bewerber eingeholt.

Freihändige Vergabe/Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb

In diesem einstufigen Verfahren werden ausgewählte, geeignete Bieter (mindestens drei) unter Beifügung einer Leistungsbeschreibung direkt zur Angebotsabgabe aufgefordert. Auch hier ist die Verhandlung über Leistungsinhalte und Angebotspreise zulässig. In der Regel wird nach den inhaltlichen Verhandlungen ein finales Angebot der Bewerber eingeholt. Bei der Bieterauswahl ist darauf zu achten, dass – wenn möglich – unter den Firmen gewechselt wird.

Beide Formen der Freihändigen-/Verhandlungsvergabe sind nur unter engen Ausnahmen zulässig (Grundsatz siehe Ziff. 9.2 und 9.2 a). Ganz grundsätzlich jedoch bei Vergaben bis zu einem Auftragswert von 20.000 Euro. Mit Einführung der UVgO wird diese Grenze vermutlich auf den Wert von 40.000 Euro angehoben.

Die engen Ausnahmetatbestände, die eine Freihändige Vergabe rechtfertigen (§ 3 V VOL/A, § 3 a III VOB/A, § 8 IV UVgO), bleiben von den reinen Auftragswertgrenzen unberührt.