Kommunale Grundstücksverkäufe

Grundsätzlich fällt der Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken (und Gebäuden) nicht unter vergaberechtliche Vorschriften. Auftraggeber müssen Grundstückskaufverträge mit Bauverpflichtung nur dann in einem Vergabeverfahren ausschreiben, wenn der Auftraggeber an dem Bau ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat (OLG Jena, 15. März 2017, 2 Verg 3/16).

Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil wird nach der europäischen Rechtsprechung in folgenden Fallgruppen angenommen: (1.) Der öffentliche Auftraggeber erwirbt Eigentum an dem Bauwerk. (2.) Der öffentliche Auftraggeber verfügt über einen Rechtstitel, der ihm die Verfügbarkeit des Bauwerks sicherstellt. (3.) Der öffentliche Auftraggeber erhält wirtschaftliche Vorteile aus der Nutzung des Bauwerks (zum Beispiel Behördenparkplätze oder öffentliche Parkplätze, die er ansonsten selbst anlegen müsste). (4.) Der öffentliche Auftraggeber beteiligt sich finanziell an der Erstellung des Bauwerks, indem er einen Zuschuss bewilligt oder das Grundstück unter Marktpreis verkauft. (5.) Der öffentliche Auftraggeber übernimmt Risiken für den Fall des wirtschaftlichen Fehlschlags.