Konzessionen

Dienstleistungs- und Baukonzessionen sind durch das Konzessionsvergaberecht (GWB, KonzVgV) ebenfalls in wettbewerblichen Verfahren zu vergeben. Eine Konzession liegt vor, wenn eine Leistung erbracht, die Gegenleistung jedoch nicht in einer Vergütung besteht, sondern grundsätzlich in dem Recht zur Verwertung der Dienstleistung oder dem Recht der Nutzung des Bauwerks gegenüber Dritten. Dabei trägt der Konzessionsnehmer das wirtschaftliche Risiko der Verwertung der Dienstleistung oder der Nutzung des Bauwerks. Das Konzessionsvergaberecht (GWB, KonzVgV) kommt nur dann zur Anwendung, wenn der zu schätzende Auftrags- oder Vertragswert den Schwellenwert von 5.548.000 Euro erreicht oder überschreitet (§ 106 GWB). Unterhalb des Schwellenwerts bestehen zwar keine Verfahrensregelungen – aber auch kein rechtsfreier Raum. Die europarechtlichen Prinzipien von Transparenz und Gleichbehandlung gelten auch unterhalb der Schwellenwerte.

Autor: Klaus Faßnacht Drucken voriges Kapitel