Rechtsschutz für Bewerber und Bieter

Oberhalb der EU-Schwellenwerte bietet das EU-Recht einen umfassenden Bieterrechtsschutz. Gemäß § 97 Abs. 6 GWB hat jeder Bieter Anspruch auf die Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren. Soweit die Kommune den Zuschlag noch nicht erteilt hat, können Bieter (Bewerber) ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer einleiten, sofern sie den vermeintlichen Verstoß gegenüber der Kommune unverzüglich erfolgreich gerügt haben. Während des Nachprüfungsverfahrens besteht gemäß § 69 Abs. 1 GWB ein Zuschlagsverbot. Wird ein Auftrag dennoch erteilt, ist er wegen des Verstoßes gegen § 169 Abs. 1 GWB gemäß § 134 BGB nichtig. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist in zweiter Instanz die sofortige Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht vorgesehen.

Unterhalb der EU-Schwellenwerte wird in Rheinland-Pfalz in Kürze eine Rechtsverordnung zur Nachprüfung von Auftragsvergaben eingeführt. Das konkrete Nachprüfungsverfahren wird damit normiert. Unabhängig hiervon können dem öffentlichen Auftraggeber Schadensersatzforderungen entgegengehalten werden (Sekundärrechtsschutz). Während grundsätzlich bei der Verletzung von Vergabeverstößen seitens des Bieters ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo = c. i. c.) sich auf Ersatz des Vertrauensschadens (Portokosten, Kalkulationsaufwendungen usw.) beschränkt, kann der Bieter in Ausnahmefällen auch das positive Interesse (insbesondere entgangener Gewinn) ersetzt verlangen. Hierfür ist jedoch Voraussetzung, dass der Bieter darlegen und beweisen kann, dass er bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens durch die Kommune den Zuschlag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erhalten hätte.

In vergaberechtswidriger Weise zustande gekommene Verträge (sog. de-facto-Vergaben) sind nach § 135 GWB oberhalb der EU-Schwellenwerte von Anfang an unwirksam. Um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen, tritt die Unwirksamkeitsfolge allerdings nur ein, wenn ein Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss eingeleitet worden ist.