Schwellenwert
Die Entscheidung, welches Vergaberecht anzuwenden ist, richtet sich nach den aktuellen EU-Schwellenwerten, die zuletzt in der Verordnung (EU) 2017/2366 bekannt gemacht wurden. Diese betragen derzeit:
– für Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 221.000 Euro (netto) |
– für Bauaufträge | 5.548.000 Euro (netto) |
– für Konzessionsvergaben | 5.548.000 Euro (netto) |
(Freiberufliche Leistungen fallen unter die Schwelle der Dienstleistungsaufträge.)
Wird der jeweilige Schwellenwert bei der Ermittlung des mutmaßlichen Auftragswertes erreicht oder überschritten, ist das sogenannte Oberschwellenvergaberecht (Ziff. 5) anzuwenden. Dabei kommt der Kostenschätzung eine besondere Bedeutung zu.