Vergaberechtsfreie In-House-Geschäfte

Nach § 108 GWB kann eine Kommune einen öffentlichen Auftrag direkt (vergaberechtsfrei) an ein Unternehmen vergeben, dessen Anteile sie selbst (oder mehrere) innehat, wenn das Unternehmen hauptsächlich für die Kommune tätig wird. Sie muss – neben weiteren Voraussetzungen – auf das beauftragte Unternehmen eine Kontrolle ausüben wie auf eine „eigene Dienststelle“. Auch Verträge unter mehreren öffentlichen Auftraggebern sind vergaberechtsfrei. Unterhalb der EU-Schwelle gilt das Gleiche.