Was ist ein Öffentlicher Auftrag?

Grundsätzlich ist zu beachten, dass Vergaberecht nur anzuwenden ist, wenn der Auftraggeber eine Leistung nicht selbst erbringt. Ein öffentlicher Auftrag entsteht, wenn die Leistung von Dritten entgeltlich erbracht werden soll (§ 103 GWB). Liegt ein öffentlicher Auftrag vor, so ist Vergaberecht anzuwenden. Man unterscheidet im Wesentlichen: Bauaufträge, Dienstleistungsaufträge, Lieferaufträge und Freiberufliche Leistungen. Hinzukommen durch besondere Regelungen die Grundstücksgeschäfte und Konzessionsverträge (Baukonzession, Dienstleistungskonzession).