Zweiteilung des Vergaberechts

Das System des Vergaberechts in Deutschland ist zweigeteilt. Die Grenze bildet der sogenannte EU-Schwellenwert. Dieser wird an den im Kapitel Schwellenwert aufgeführten Auftragswertgrenzen festgemacht.

  1. Unterhalb der EU-Schwellenwerte stellt sich das Vergaberecht als Haus-haltsrecht dar. Insbesondere die Gemeindehaushaltsverordnungen (s. § 22 GemHVO RP) sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften geben den rechtlichen Rahmen vor. Hieraus ergibt sich die Pflicht zur Anwendung der VOB/A Abschnitt 1 und der VOL/A, die in Kürze von der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) abgelöst wird.
    Gleichfalls wird eine dann aktualisierte Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen“ erwartet, die die Anwendung der UVgO festlegt. Unterhalb der EU-Schwelle sind nur die an das Haushaltsrecht gebundenen Auftraggeber zur Anwendung des Vergaberechts verpflichtet. Also die Gebietskörperschaften und deren Sondervermögen. Gleiches gilt bei allen Zuwendungsmaßnahmen.
  2. Oberhalb der EU-Schwellenwerte kommt das europarechtliche Vergaberecht zur Anwendung. Seine Umsetzung ergibt sich insbesondere durch die §§ 97 bis 135 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Bei Liefer-, Dienst- und freiberuflichen Leistungen findet die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV –) Anwendung. Bei der Vergabe von Bauleistungen oberhalb der EU-Schwelle ist die VOB/A Abschnitt 2 anzuwenden. Für die Vergabe einzelner Lose regelt § 3 Abs. 9 VgV die jeweiligen Wertgrenzen.