Abwasserbeseitigungspflichten

Sämtliches Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des v. g. Abwasserbegriffs unterliegt im Regelfall uneingeschränkt der kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht. Es gibt aber zwei besonders wichtige Ausnahmen:

  1. Besondere Abwasserbeseitigungspflicht der Baulastträger öffentlicher Verkehrsanlagen gemäß § 59 Abs. 1 LWG. Diese gilt für sämtliches Niederschlagswasser, das im Außenbereich („außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile") in Verkehrsanlagen anfällt, oder das – wie z. B. das sog. Außengebietswasser – zusammen mit dem in der Verkehrsanlage gesammelten Wasser abfließt. Hierfür ist der kommunale Aufgabenträger nach § 52 LWG ausdrücklich nicht zuständig, sondern ausschließlich der jeweilige Baulastträger. Diese Regelung erfasst nicht die Wirtschaftswege, diese sind keine öffentlichen Verkehrsanlagen, § 1 Abs. 5 LStrG.
  2. Nicht der Beseitigungspflicht unterliegt Niederschlagswasser, das auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, verwertet (z. B. durch Versickerung, Regenwassernutzung) oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann (z. B. Einleitung direkt in ein Gewässer) und – soweit diese Voraussetzung erfüllt ist – für das die Gemeinde keine dafür zugelassene Abwasseranlage vorhält (d. h. nur einen Schmutzwasserkanal), § 51 Abs. 2 Nr. 2 LWG. Hintergrund ist die Vorgabe des § 55 Abs. 2 WHG, wonach das Niederschlagswasser soweit wie möglich ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden soll. Dieses Ziel der dezentralen naturnahen Niederschlagswasserbewirtschaftung gilt in Rheinland-Pfalz schon lange. Er wurde und wird vordringlich dort realisiert, wo Kanäle noch neu zu bauen sind oder vorhandene Kanäle saniert werden.

Weitere Ausnahmen sind die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht im besonderen Einzelfall auf den Grundstückseigentümer (§ 59 Abs. 2 LWG) oder einen Gewerbebetrieb (§ 59 Abs. 3 LWG) durch die jeweils zuständige Wasserbehörde sowie die Aufbringung von Abwasser aus der Viehhaltung (Jauche, Gülle) oder aus dem Wein- und Gartenbau als Dünger auf landwirtschaftliche Flächen, soweit dies auch nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften zulässig ist (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 LWG).

Die kommunalen Aufgabenträger haben die zur ordnungsgemäßen Beseitigung des Abwassers erforderlichen Anlagen (Kanalisationen, Hausanschlüsse, Kläranlagen, Rückhaltebecken u. ä.) zu errichten und zu betreiben sowie ggf. zu erweitern oder anzupassen (öffentliche Abwasseranlagen). Für die übrigen Beseitigungspflichtigen gilt dies entsprechend. Die kommunalen Aufgabenträger erfüllen ihre Pflichten im Rahmen der gesetzlichen und wasserwirtschaftlichen Erfordernisse als Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen.

Ein wichtiges planerisches Instrument für die kommunale Abwasserbeseitigung ist das Abwasserbeseitigungskonzept, das – obwohl freiwillig – nicht nur für die Betriebsleitung hinsichtlich der Investitionsplanung, sondern auch für die Wasserwirtschaftsverwaltung hinsichtlich der Planung der Fördermittel (Mittelfristige Investitionsplanung) unverzichtbar ist. Das verbindlich zwischen Wasserbehörde und Abwasserbeseitigungspflichtigen vereinbarte Konzept hat zudem den Vorteil, dass die Wasserbehörde bei Umsetzung des Konzepts das Instrument der wasserbehördlichen Anordnung nicht einsetzt.

Die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen, d. h. kommunalen Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Allgemeinen Entwässerungssatzung. Aus wasserwirtschaftlichen Gründen, insbesondere im Hinblick auf einen optimalen Betrieb der Kläranlagen, ist die Einleitung sog. „Außengebietswassers“ (siehe oben) bzw. sog. ”Fremdwassers“ (z. B. aus Hausdrainagen) auszuschließen bzw. satzungsgemäß nur in Ausnahmefällen zuzulassen.

Derzeit sind in Rheinland-Pfalz mehr als 99,5 % der Bevölkerung an die öffentliche Kanalisation angeschlossen (Stand 2016). Dieses Abwasser wird über insgesamt 670 zentrale kommunale Kläranlagen (Stand Ende 2018) gereinigt. Deren Wirkungsgrade und Reinigungsleistungen haben sich in den vergangenen Jahrzehnten erheblich verbessert und steigen noch immer Jahr für Jahr geringfügig an. Sie liegen bei den Anlagen ab 2.000 EW bei 84 % für Gesamtstickstoff und bei 91,4 % für Gesamtphosphor.12 Nur für einzelne Außenbereichsgrundstücke bzw. entlegene Ortsteile werden auch künftig auf Dauer dezentrale Lösungen vorgesehen werden müssen, sog. Kleinkläranlagen.

Für jede Einleitung des gereinigten Abwassers in ein Gewässer ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Die Schädlichkeit und die Menge des Abwassers sind nach § 57 Abs. 2 WHG so niedrig zu halten, wie dies unter Anwendung des Stands der Technik möglich ist. Besonderer Handlungsbedarf besteht aktuell an einzelnen Gewässern im Hinblick auf die Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie bei den Phosphor-Einleitungen.

Keine Genehmigung, sondern lediglich eine Anzeige an die Wasserbehörde ist erforderlich für das ortsnahe schadlose Einleiten von Niederschlagswasser von bis zu 8 m3 pro Tag; dies fällt unter den Tatbestand des Gemeingebrauchs (§ 22 Abs. 2 LWG). Nicht als schadlos gelten insbesondere Einleitungen von Dachflächen in Gewerbe- und Industriegebieten, von kupfer-, zink- oder bleigedeckten Dächern, von gewerblich, handwerklich oder industriell genutzten befestigten Grundstücksflächen und Fahrbahnen von mehr als zweistreifigen Straßen. Genehmigungspflichtig bleiben weiterhin Einleitungen von Niederschlagswasser im Bereich von Wasserschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Quellen und Gewässern mit der Gewässergüteklasse I.


12) Daten aus: Stand der Abwasserbeseitigung in Rheinland-Pfalz, Lagebericht 2018 des MUEEF (https://wasser.rlp-umwelt.de/servlet/is/1131/).