Anträge zur Tagesordnung

Unmittelbar vor Eintritt in die Tagesordnung ist nach Anträgen zur Tagesordnung zu fragen und über evtl. derartige Anträge zu entscheiden.

Das Recht, Anträge zur Tagesordnung zu stellen, haben der Vorsitzende, jedes Ratsmitglied sowie jede Fraktion.

In Sitzungen der Ortsgemeinderäte steht das Antragsrecht auch dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde bzw. einem von diesem beauftragten Bediensteten der Verbandsgemeindeverwaltung zu (§ 69 Abs. 1 GemO).

Möglich sind Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung bei Dringlichkeit (§ 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GemO), Anträge auf Absetzung einzelner Beratungsgegenstände von der Tagesordnung (§ 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 GemO) und sonstige Anträge auf Änderung der Tagesordnung (§ 34 Abs. 7 Satz 2 GemO), die üblicherweise auf eine Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung gerichtet sind.

Ergänzungen der Tagesordnung setzen voraus, dass Dringlichkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 GemO vorliegt und der Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Maßgeblich ist die Zahl der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.

Beschlussfassungen über die Absetzung einzelner Beratungsgegenstände von der Tagesordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Sonstige Anträge auf Änderung der Tagesordnung bedürfen der Zustimmung durch die einfache Mehrheit des Gemeinderates, es sei denn, es sollen Angelegenheiten statt im öffentlichen im nicht öffentlichen Teil behandelt werden; in diesem Fall ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln erforderlich (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GemO).

Mit dem Landesgesetz zur Verbesserung direktdemokratischer Beteiligungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene (LT-Drs. 16/5578) ist die Möglichkeit des Gemeinderats weggefallen, bei einer Zweidrittelmehrheit im Einzelfall beschließen zu können, dass eine Angelegenheiten statt in öffentlicher in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden kann (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO a.F.). Hintergrund der neuen Regelung ist der in der Neufassung von § 35 Abs. 1 S. 1 GemO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit von Rats- und Ausschusssitzungen. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist in Zukunft nur noch aus Gründen des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner möglich. Dies erhöht die Anforderungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit deutlich. Hierdurch sollen Transparenz kommunalen Verwaltungshandelns, die Akzeptanz der Entscheidung und des Prozesses der Entscheidungsfindung erhöht werden. In § 5 Abs. 2 MGeschO GR sind einzelne Beratungsgegenstände aufgezählt, bei denen die Öffentlichkeit grundsätzlich ausgeschlossen ist, z.B. bei Personalangelegenheiten. § 5 Abs. 3 MGeschO GR enthält eine Kann-Regelung und sieht vor, dass ein Ausschluss der Öffentlichkeit z.B. bei Grundstücksangelegenheiten geboten sein kann.

Über Anträge, einen Beratungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln, wird gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit unverzüglich bekannt zu geben, sofern nicht Gründe des Gemeinwohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dem entgegenstehen, § 35 Abs. 1 Satz 3 GemO.

Es folgt der Eintritt in die Tagesordnung.

Autor: Pia Kuschnir, Dr. Wolfgang Neutz Drucken voriges Kapitel