Feststellung der Beschlussfähigkeit

Nächste wichtige Maßnahme des Vorsitzenden ist die Feststellung der Beschlussfähigkeit des Gemeinderats. Diese ist grundsätzlich gegeben, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist. Für den Fall, dass der Gemeinderat wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen wurde oder Ratsmitglieder wegen Sonderinteresses (§ 22 GemO) an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen können, gelten abweichende Bestimmungen (vgl. dazu nachstehend den Beitrag „Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung“).

Wenn im Verlauf der Sitzung Anlass zu Bedenken gegen die Beschlussfähigkeit besteht, ist diese vor jeder Abstimmung erneut zu prüfen!

Autor: Pia Kuschnir, Dr. Wolfgang Neutz Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel