Feststellung der Dringlichkeit

Wurde der Gemeinderat mit verkürzter Einladungsfrist eingeladen (Dringlichkeitssitzung, § 34 Abs. 3 Satz 2 GemO), ist die Dringlichkeit vom Gemeinderat vor der Beschlussfassung über Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung festzustellen.

Autor: Pia Kuschnir, Dr. Wolfgang Neutz Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel