Formen der Abstimmung
Es gilt gemäß § 40 Abs. 1 Satz 3 GemO der Grundsatz der offenen Abstimmung; diese wird in der Regel durch Abgabe eines Handzeichens durchgeführt. Eine besondere Form der offenen Abstimmung ist die namentliche Abstimmung, die nach § 23 Abs. 7 Satz 1 MGeschO GR von einem Viertel (der gesetzlichen Zahl) der Ratsmitglieder beantragt werden kann. Diese Form der Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies der Gemeinderat mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder beschließt (vgl. § 23 Abs. 7 Satz 1 und 2 MGeschO GR).
Eine gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz der offenen Abstimmung gilt bei Wahlen (§ 40 Abs. 5 GemO). Darüber hinaus kann durch Geschäftsordnungsregelung oder durch Einzelentscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder vom Grundsatz der offenen Abstimmung abgewichen werden.
Die Mustergeschäftsordnung sieht in § 23 Abs. 5 Satz 2 geheime Abstimmung in folgenden Fällen vor:
- Zustimmung zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 19 Abs. 3 GemO),
- Ausschluss aus dem Rat (§ 31 GemO),
- Beschluss über den Einspruch gegen die Ausschlussverfügung des Vorsitzenden (§ 38 Abs. 3 GemO).