Voraussetzungen der Beschlussfähigkeit

Die Gemeindeordnung geht in § 39 Abs. 1 Satz 1 GemO vom Regelfall der Beschlussfähigkeit aus, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist. Die gesetzliche Zahl der Ratsmitglieder bestimmt sich aus der Zahl der gewählten Ratsmitglieder und dem stimmberechtigten Vorsitzenden (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 GemO). Sofern ein ehrenamtlicher Beigeordneter auch gewähltes Ratsmitglied ist, verbleibt es bei der in § 29 Abs. 2 GemO festgelegten Anzahl der Ratsmitglieder, die sich nach der Gemeindegröße richtet.

Als nicht anwesend im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 GemO gelten Ratsmitglieder, die gemäß § 22 Abs. 1 GemO von der Beratung und Entscheidung wegen einer Interessenskollision auszuschließen sind oder nach dreimaligem Ordnungsruf von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen werden (§ 38 Abs. 1 Satz 2 GemO). Auch Ratsmitglieder, die erkennbar ihr Ratsmandat nicht ausüben wollen, sich z. B. bewusst in den Zuhörerraum begeben, sind nicht in die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder einzubeziehen.

Inhaltsverzeichnis

Autor: Pia Kuschnir, Dr. Wolfgang Neutz Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel