Unterzeichnung der Niederschrift

Die Niederschrift muss vom Vorsitzenden und dem von ihm bestellten Schriftführer unterschrieben sein (§ 41 Abs. 1 GemO, § 26 Abs. 2 MGeschO). Damit kommt der Kontrollfunktion jedes einzelnen Ratsmitgliedes über die Geltendmachung etwaiger Einwendungen und die Beschlussfassung besondere Bedeutung zu.

Soweit während der Sitzung verschiedene Personen den Vorsitz geführt haben (Ortsbürgermeister, Beigeordnete oder ggf. das älteste Ratsmitglied), hat die Unterzeichnung durch jeden Vorsitzenden zu erfolgen, mit dem Zusatz: „Vorsitzender zu TOP“ unter Angabe der Bezeichnung des jeweiligen Tagesordnungspunktes. Entsprechendes gilt, wenn während der Sitzung verschiedene Schriftführer tätig waren.