Aufträge

  • Die bloße Erwartung von Aufträgen begründet für Architekten, Ingenieure, Bauunternehmer etc. keine unmittelbaren Vor- oder Nachteile und führt damit nicht zu einem Mitwirkungsverbot.
  • Bei der Vergabe von Aufträgen mit Beitragsrelevanz (insbesondere Ausbau- und Erschließungsbeiträge) liegt bei den Eigentümern der beitragspflichtigen Grundstücke (und denjenigen, die mit ihnen i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 GemO „verbunden“ sind) Sonderinteresse vor, weil sich dies auf die Höhe der Beitragslast auswirkt.
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