Ausschluss
Ein Ausschluss von der Beratung und Entscheidung liegt nicht vor, wenn nur ein Hinweis auf ein (vermeintliches) Mitwirkungsverbot erfolgt und der Betroffene dem ohne Widerspruch Folge leistet.
Ein Ausschluss von der Beratung und Entscheidung liegt nicht vor, wenn nur ein Hinweis auf ein (vermeintliches) Mitwirkungsverbot erfolgt und der Betroffene dem ohne Widerspruch Folge leistet.