Beanstandung von Beschlüssen

Die Aufsichtsbehörde kann (muss aber grundsätzlich nicht) Beschlüsse beanstanden (vgl. § 121 GemO), die unter Verletzung der Bestimmungen des § 22 GemO zustande gekommen sind. Beanstandete Beschlüsse dürfen nicht ausgeführt werden.

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