Umlage
- Bezüglich der Festsetzung der Höhe der Verbandsgemeinde- oder Kreisumlage liegt bei Ortsbürgermeistern, die Mitglied des Verbandsgemeinderates/Kreistags sind (und bei hauptamtlichen Bürgermeistern als Kreistagsmitgliedern), kein Mitwirkungsverbot vor, da es nicht um individuelle Interessen einzelner Gemeinden, sondern um deren gleichartiges Gruppeninteresse (= möglichst wenig Umlage zahlen zu müssen) geht.
- Sonderumlage: Mitwirkungsverbot von Ortsbürgermeistern als Mitglieder des Verbandsgemeinderates, wenn hiervon die Gemeinde speziell betroffen ist.