Umlage

  • Bezüglich der Festsetzung der Höhe der Verbandsgemeinde- oder Kreisumlage liegt bei Ortsbürgermeistern, die Mitglied des Verbandsgemeinderates/Kreistags sind (und bei hauptamtlichen Bürgermeistern als Kreistagsmitgliedern), kein Mitwirkungsverbot vor, da es nicht um individuelle Interessen einzelner Gemeinden, sondern um deren gleichartiges Gruppeninteresse (= möglichst wenig Umlage zahlen zu müssen) geht.
  • Sonderumlage: Mitwirkungsverbot von Ortsbürgermeistern als Mitglieder des Verbandsgemeinderates, wenn hiervon die Gemeinde speziell betroffen ist.
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