Betroffener Personenkreis
Das in § 22 geregelte Mitwirkungsverbot gilt nur für
- Bürger und Einwohner, die ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben und
- für hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete.
Ein Ehrenamt üben insbesondere aus:
- Ortsbürgermeister und ehrenamtliche Beigeordnete
- Mitglieder des Gemeinde- bzw. Verbandsgemeinderates
- Ausschussmitglieder
- Mitglieder von gemeindlichen Beiräten (z. B. Beirat für Migration und Integration, Seniorenbeirat)
- in Ortsbezirken: Ortsvorsteher, stellvertretende Ortsvorsteher und Mitglieder des Ortsbeirates.
Eine im Rahmen des § 22 GemO relevante ehrenamtliche Tätigkeit üben vor allem die Mitglieder des Wahlausschusses (§ 8 des Kommunalwahlgesetzes - KWG -), und der Wahlvorstände (§ 26 KWG) aus.
Auf die Mitarbeiter der Gemeinde- bzw. Verbandsgemeindeverwaltung ist § 22 GemO nicht anzuwenden. Für sie gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 20, 21 VwVfG) und die dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Vorschriften.