Umfang des Mitwirkungsverbots

§ 22 Abs. 1 GemO verbietet nicht nur die Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung im Gemeinderat, sondern jedwede Beteiligung, also auch in den Ausschüssen. Deshalb kann ein Ratsbeschluss auch dann unwirksam sein, wenn er zwar in der Ratssitzung ohne Mitwirkung des Betroffenen gefasst wurde, dieser aber an einer vorberatenden Ausschusssitzung unzulässig teilgenommen hat. Anders hingegen bei Vorberatungen in den Fraktionen und bei Bebauungsplänen, siehe im Anhang unter „Fraktionssitzungen“ und „Bebauungsplan“.

Eine Mitwirkung an der Beratung liegt nicht nur dann vor, wenn der Auszuschließende zum Beratungsgegenstand spricht, sondern schon dann, wenn er entgegen § 22 Abs. 4 GemO

  • in öffentlicher Sitzung am Beratungstisch verbleibt (bloßes Abrücken um Stuhlesbreite reicht nicht!) und nicht unter den Zuhörern Platz nimmt bzw.
  • in nicht öffentlicher Sitzung den Sitzungsraum nicht verlässt.
Autor: Hubert Stubenrauch Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel