Verfahren zur Feststellung eines Mitwirkungsverbots

§ 22 Abs. 5 Satz 1 GemO verpflichtet die Mandatsträger, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen oder vorliegen könnten, dies dem Vorsitzenden vor der Beratung und Entscheidung mitzuteilen, also schon unmittelbar nach Aufruf des betreffenden Tagesordnungspunktes.

In Zweifelsfällen entscheidet der Gemeinderat darüber, ob ein Mitwirkungsverbot vorliegt. Ein Zweifelsfall ist immer dann gegeben, wenn über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Ausschließungsgrundes unterschiedliche Auffassungen bestehen, z. B.

  • wenn der Bürgermeister bei dem Betroffenen ein Mitwirkungsverbot annimmt, dieser jedoch widerspricht, oder
  • wenn zwischen den Fraktionen bzw. Ratsmitgliedern hierüber unterschiedliche Auffassungen bestehen.

In allen diesen Fällen ist über den Ausschluss des Betroffenen ein Beschluss des Gemeinderats erforderlich. Hierüber ist in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln (sodass bei öffentlicher Sitzung sofort die Nichtöffentlichkeit herzustellen ist!); der Betroffene ist vor einem entsprechenden Beschluss anzuhören. Bei der – ebenfalls nichtöffentlichen – Beschlussfassung darf der Betroffene jedoch nicht anwesend sein.

In anderen Fällen entscheidet über den Ausschluss der Bürgermeister bzw. Vorsitzende. Ein Ausschluss liegt jedoch nicht vor, wenn der Bürgermeister auf ein seines Erachtens bestehendes Mitwirkungsverbot hinweist, niemand – also auch nicht der Betroffene – widerspricht und dieser sodann den Beratungstisch bzw. Sitzungsraum verlässt: In diesem Fall verzichtet der Betroffene auf eine Mitwirkung. Die anschließende Beschlussfassung des Gemeinderats ist nicht unwirksam, wenn dieser Hinweis objektiv unzutreffend war.

Autor: Hubert Stubenrauch Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel