Voraussetzungen für ein Mitwirkungsverbot im Überblick
Ein Mitwirkungsverbot im Sinne des § 22 GemO besteht nur dann, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Anwendung dieser Bestimmungen darf nicht nach § 22 Abs. 3 GemO ausgeschlossen sein: Kein Mitwirkungsverbot besteht
- bei Wahlen und
- in Fällen, in denen Personen lediglich als Angehörige einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen sind.
- Die Person muss zu dem von § 22 GemO betroffenen Personenkreis gehören.
- Es müssen die persönlichen Voraussetzungen für ein Mitwirkungsverbot (= einer der Fälle des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 GemO) vorliegen.
- Die sachlichen Voraussetzungen für ein Mitwirkungsverbot (unmittelbarer Vor- oder Nachteil bzw. unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse) müssen gegeben sein.
In einem Sonderfall (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GemO – Abgabe eines Gutachtens oder sonstige Tätigkeit zum Beratungsgegenstand) kommt es auf die 3. und 4. Voraussetzung nicht an.