Teilnahmerechte

Die Teilnahme- bzw. Mitgliedschaftsrechte der einzelnen Ratsmitglieder sind in der GemO nur in Einzelfällen ausdrücklich geregelt. Im Übrigen ergeben sie sich aus der Rechtsstellung der Ratsmitglieder, die sich insbesondere in § 30 Abs. 1 GemO widerspiegelt. Die Ratsmitglieder üben danach ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung aus; sie sind an Anweisungen oder Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden. Dieser Grundsatz des freien Mandats in § 30 Abs. 1 GemO wertet das sogenannte „schlichte“ Ehrenamt, das die Ratsmitglieder innehaben, im Vergleich zu sonstigen Ehrenämtern auf. Die Teilnahme – bzw. Mitwirkungsrechte sind die Befugnisse, die die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Amtes eines Ratsmitglieds ermöglichen.

Bei den Teilnahme- bzw. Mitgliedschaftsrechten unterscheidet man Rechte, die dem einzelnen Ratsmitglied zustehen und Rechte, die nach einem vorgegebenen Antragsquorum nur mit anderen Ratsmitgliedern gemeinsam wahrgenommen werden können (Ausübung eines gebündelten Individualrechts).

Inhaltsübersicht

Autor: Kornelia Schönberg Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel