Antragsrecht

Nach § 30 Abs. 4 GemO hat jedes Ratsmitglied das Recht, in dem Gemeinderat und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen. Das Recht des einzelnen Ratsmitglieds ist dabei auf Anträge (Sachanträge, Änderungsanträge, Anträge zur Geschäftsordnung) zu den Gegenständen beschränkt, mit denen sich der Gemeinderat bzw. der Ausschuss nach der festgesetzten Tagesordnung zu befassen hat. Das Antragsrecht kann also nur im Rahmen einer Sitzung ausgeübt werden und muss sich auf die Behandlung eines Beratungsgegenstandes beziehen, der auf der Tagesordnung steht. Mit dem Antragsrecht korrespondiert das Vorschlagsrecht bei Wahlen, das ein personenbezogenes Antragsrecht darstellt.

Autor: Kornelia Schönberg Drucken nächstes Kapitel